Inlineskating, kein rechtsfreier Raum
Über Jahre hinweg war Inlineskating ein rechtlicher hin und her, diverse Gerichte die sich damit befassen mussten kamen immer wieder zu anderen Ergebnissen. Erst mit der Entscheidung von 19.03.2002 hat der Bundesgerichtshof für Klarheit gesorgt, hier nach sind Inline Skates als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne "StVo§24 Abs. 1" anzusehen und damit haben für Inline-Skater die Regeln für Fußgänger Gültigkeit.
Der BGH. sieht aber auch durchaus einige Probleme hierbei, so z.B. die Unterschiede zu anderen "besonderen Fortbewegungsmitteln" deshalb hält er eine Regelung durch den Gesetzgeber auch für wünschenswert.
So könnten z.B. neue Verkehrsschilder in der Straßenverkehrs-Ordnung den zuständigen Behörden die Möglichkeit bieten sinnvolle Alternativen zu schaffen. Das könnten z.B die Freigabe hierfür geeigneter oder auch eigene Wege sein.
Da Inline Skater ja nun Fußgänger sind, stellt meiner Meinung nach, auch der §31 wo nach Sport und Spiel auf Fahrbahnen und Seitenstreifen nicht (ohne besondere Ausschilderung) erlaubt sind automatisch ein Verbot des skatens da wenn keine Fußwege vorhanden sind. Das man nicht eine viel befahrende Landstraße entlang skatet sollte ja wohl schon wegen der eigenen Gesundheit eine Selbstverständlichkeit sein.
Für Inliner wichtige Paragrafen in der Straßenverkehrs-Ordnung:
- §1 Abs. 1+2 (natürlich)
- §24 Abs. 1
- §25
- §31
Externe Links zu Thema:
die Pressemitteilung und das
Urteil des BGH von19.03.02
Die Straßenverkehrs-Ordnung